AGB


Untenstehend finden Sie unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die Sie hier lesen und ausdrucken können.
Allgemeine Verkaufsbedingungen Stand 01.04.2017 der Ventana Deutschland GmbH & Co. KG, Vreden

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Sämtliche unserer Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Zusätzlich sind unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Internet unter www.ventana-deutschland.de/agb/ jederzeit frei abrufbar und können vom Käufer in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.

1.3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von uns als Zusatz zu unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

2. Zustandekommen von Verträgen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. Die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung definiert. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene oder in Bezug genommene Beschaffenheitsangaben werden nicht Vertragsgegenstand. Andere als die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten oder in Bezug genommenen Beschaffenheitsangaben stellen – ihr Fehlen vorausgesetzt – keinen Mangel des Liefergegenstandes dar, soweit sich der Liefergegenstand für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder - wenn kein solcher Verwendungszweck vereinbart wurde – sich der Liefergegenstand für die gewöhnliche Verwendung des Liefergegenstandes eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist.

2.2. Im Einzelfall ausdrücklich mit uns getroffene individuelle Vereinbarungen des Käufers (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – unsere schriftliche Bestätigung an den Käufer maßgeblich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk als Euro-Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.

3.2. Ab Fälligkeit der Zahlungen sind wir berechtigt, vom Käufer vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 5 % Zinsen zu verlangen. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung unsererseits nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist nicht, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

4.2. Für die Lieferfristen sind die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgebend. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.

4.3. Wir behalten uns richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht.

4.4. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir dem Käufer die Versandbereitschaft im Hinblick auf die Waren mitgeteilt haben.

4.5. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Ware unser Werk verlässt. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

5.  Verzug und Unmöglichkeit

5.1. Für den Eintritt unseres Lieferverzugs ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

5.2. Sollten wir mit der Lieferung leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäß genutzt werden konnte. Dem Käufer steht es offen, einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen und wir können einen geringeren Schaden nachweisen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorliegenden Ziff. 5.2. dieser Allgemeine Verkaufsbedingungen genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit gemäß Ziff. 8. Schadensersatz dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zwingend gehaftet wird.

5.3. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Käufers im Falle von Mängeln (s. Ziff. 7. Gewährleistung) kann der Käufer bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

5.4. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Käufer uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4  Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Käufer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Käufer nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

5.5. Eine in Abs. 5.4. genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

5.6. Der Käufer kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblichen Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Käufers eintritt.

5.7. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 8. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Mängelrüge

6.1. Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.

6.2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehender Ziff. 6.1. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

7.  Gewährleistung

7.1. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß Ziff. 6. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

7.2. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass die Nacherfüllung in anderer Weise fehlgeschlagen ist, d.h. insbesondere, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Käufer aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Käufer anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, letztere im Rahmen der Ziff. 8. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen verlangen.

7.3. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.

7.4. Der Käufer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.

7.5. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.

7.6. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.7. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

7.8. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

7.9. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Käufer zu tragen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

8.  Schadensersatz

8.1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.

8.2. Abweichend von Ziff. 8.1. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - und dies gilt auch dann, wenn wir leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben – wenn:
(a)  uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(b) wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben.
(c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind; sowie
(d) wir gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h.
(aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder
(bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten").

8.3. Im Falle des 8.2.(d) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen - Verletzung von Kardinalpflichten - ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

8.4. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

9.1 Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt für sämtliche Mängelansprüche 12 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine Abnahme vereinbart wurde oder wenn ein Werkvertrag vorliegt - ab Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

9.2 Abweichend hiervon gelten auch im Anwendungsbereich von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB die gesetzlichen Verjährungsfristen:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von uns zu vertretenden Mangel verursacht werden,
- wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Garantien (§§ 444 und 639 BGB), und
- im Falle des § 479 Abs. 1 BGB.

9.3 Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Lieferung von gebrauchten Waren ist die Gewährleistung jedoch ausgeschlossen.

10. Produkthaftung

Soweit wir von Dritten aus Produkthaftung auf der Grundlage der unerlaubten Handlung oder des Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, weil ein vom Käufer aus dem Liefergegenstand hergestelltes Produkt einen Fehler aufweist, für den wir im Verhältnis zum Käufer nicht haften, so stellt uns der Käufer in vollem Umfang von diesen Ansprüchen frei. Der Käufer trägt die Beweislast für die Verursachung oder Teilverursachung des Fehlers durch uns oder unsere Vorlieferanten. Bei teilweiser Verursachung haben wir einen entsprechenden Teilfreistellungsanspruch. Instruktionsfehler bezüglich des von dem Käufer hergestellten Produkts gehen im Verhältnis zum Käufer in keinem Fall zu unseren Lasten. Der Käufer verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch dem potentiellen Schaden Rechnung trägt, der durch Lieferungen ins Ausland entstehen kann.

11.  Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Versorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Käufer hiervon unverzüglich benachrichtigen. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12. Zeichnungen, Muster etc.

12.1. An unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen grundsätzlich Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.

12.2. Falls wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Käufers zu liefern haben, übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sofern ein Dritter uns unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt werden, untersagt, sind wir – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte durch Dritte erwachsen können, hat der Käufer Ersatz zu leisten. Der Käufer hat hinsichtlich etwaiger Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen und uns von solchen Kosten generell freizustellen.

12.3. Entgegennahme und Aufbewahrung von Gegenständen und Unterlagen des Käufers erfolgt auf seine Gefahr.

13. Aufrechnung, Zahlungsfähigkeit und Abtretung

13.1 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Käufers aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit uns. Die Aufrechnung des Käufers gegen unsere Forderungen mit eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

13.2  Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

13.3. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dürfen vom Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.

14.  Eigentumsvorbehalt

14.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB). Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.  Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

14.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferungen und Leistungen zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird der Käufer durch Vermischung oder Vermengung Alleineigentümer, so überträgt er bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an uns und verpflichtet sich, die neuen Sachen unentgeltlich für uns zu verwahren.

14.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, den jeweiligen Schuldnern gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.

14.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, außer eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten solchenfalls nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren.

14.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen (Ziff. 13.3) auch tatsächlich auf uns übergehen bzw. dass wir nach Vorstehendem Miteigentümer der Gesamtsache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware werden. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

14.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

14.7. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.

14.8. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet, die uns eingeräumten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Käufer freizugeben.

14.9. Der nicht im Inland ansässige Käufer wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um unseren Eigentumsvorbehalt – wie er in den Allgemeine Verkaufsbedingungen vorgesehen ist – in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.

15. Werkleistungen

Für Leistungen, auf welche die Vorschriften des Werkvertrages Anwendung finden, gilt die VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung. Die VOB Teil B kann jederzeit bei uns angefordert werden.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

16.1. Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers und für unsere Lieferungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in Vreden/Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ist Vreden. Der Kläger ist zudem berechtigt, am Sitz des Beklagten zu klagen.
16.2. Auf die vertraglichen Beziehungen zu dem Käufer kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.